Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, er sei am 2. März 2019 um 04.45 Uhr in Baden auf der Autobahn A1 in Fahrtrichtung Zürich auf dem Normalstreifen über eine Distanz von ca. 3.1 Kilometer bei einer Geschwindigkeit von ca. 85 bis 90 km/h mit einem Abstand von maximal 5 Metern dem vorausfahrenden Lieferwagen gefolgt. 1.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden erkannte mit Urteil vom 11. August 2021 auf Einsprache des Beschuldigten hin: 1. Die Beschuldigte A. ist der groben Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig.