Gegenstand Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden bestrafte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 30. April 2019 wegen ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren (auf der Autobahn) gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 100.00 sowie einer Busse von Fr. 1'200.00, ersatzweise 12 Tage Freiheitsstrafe.