Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2021.277 (ST.2021.21; StA.2019.2663) Urteil vom 7. April 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1963, von Deutschland, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Reto Steimer, […] Gegenstand Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden bestrafte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 30. April 2019 wegen ungenügenden Abstands beim Hintereinander- fahren (auf der Autobahn) gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 100.00 sowie einer Busse von Fr. 1'200.00, ersatz- weise 12 Tage Freiheitsstrafe. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, er sei am 2. März 2019 um 04.45 Uhr in Baden auf der Autobahn A1 in Fahrtrichtung Zürich auf dem Normalstreifen über eine Distanz von ca. 3.1 Kilometer bei einer Geschwin- digkeit von ca. 85 bis 90 km/h mit einem Abstand von maximal 5 Metern dem vorausfahrenden Lieferwagen gefolgt. 1.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden erkannte mit Urteil vom 11. Au- gust 2021 auf Einsprache des Beschuldigten hin: 1. Die Beschuldigte A. ist der groben Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig. 2. Die Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 34 StGB, Art. 48 lit. e i.V.m. Art. 48a Abs. 1 StGB, 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB und Art. 47 StGB mit 45 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 100.00 d.h. total Fr. 4'500.00 und einer Busse von Fr. 800.00 bestraft. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen auszusprechen. 3. Der Vollzug der ausgefällten Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4. 4.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr Fr. 1'500.00 b) der Anklagegebühr Fr. 900.00 c) den Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden Fr. 38.00 d) den Spesen Fr. 77.40 e) den Spesen für das begründete Urteil Fr. 30.00 Total Fr. 2'545.40 4.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss Ziff. 4.1 lit. a) und b) sowie die Kosten gemäss Ziff. 4.1 lit. c)-e) im Gesamtbetrag von Fr. 2'545.40 auferlegt. -3- 5. Die Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen. 2. 2.1. Der Beschuldigte beantragte mit Berufungserklärung vom 14. Dezem- ber 2021, er sei wegen einer Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG (statt einer groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG) mit einer Busse von Fr. 200.00 zu bestrafen. 2.2. Mit dem Einverständnis der Parteien wurde das schriftliche Berufungsver- fahren angeordnet. Der Beschuldigte reichte am 21. Januar 2022 die schriftliche Berufungsbegründung ein. 2.3. Mit Berufungsantwort vom 8. Februar 2022 beantragte die Staatsanwalt- schaft, die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen. 2.4. Mit Eingabe vom 11. Februar 2022 verzichtete der Beschuldigte auf eine Stellungnahme zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft. 2.5. Mit Eingabe vom 24. Februar 2022 reichte der Beschuldigte einen Nachtrag zur Begründung der Berufungsanträge ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren. Er beantragt einen Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG. 2. 2.1. Die Vorinstanz ging in sachverhaltlicher Hinsicht aufgrund der Videoauf- zeichnungen der MEPO und der im Tunnel installierten Verkehrsüberwa- chungskamera davon aus, der Beschuldigte habe am 2. März 2019 über eine Länge von ca. 3 Kilometer mit seinem Fahrzeug keinen grösseren Ab- stand als 5 Meter zum vorausfahrenden Lastwagen eingehalten (Urteil E. 2.2). -4- Dagegen bringt der Beschuldigte im Wesentlichen vor, die Tunnelfilmauf- nahmen dürften nicht als Beweismittel verwertet werden. Unbestritten sei indessen, dass er den gesetzlichen Mindestabstand unterschritten habe. Etwas anderes liessen die zulässigen Beweismittel der Nachfahrt durch die Polizei nicht zu und es sei daher von einer einfachen Verkehrsregelverlet- zung auszugehen (Berufungsbegründung S. 2 ff.). 2.2. 2.2.1. Die Verwertbarkeit der (weder durch die Polizei noch die Staatsanwalt- schaft aktenmässig erfassten) Videoaufnahmen der im Bareggtunnel in- stallierten Verkehrsüberwachungsanlage (vgl. DVD in Untersuchungsakten [UA] act. 16) kann offenbleiben, da es aus folgenden Gründen nicht darauf ankommt bzw. nicht darauf abgestellt wird. 2.2.2. In tatsächlicher Hinsicht steht unbestritten fest, dass der Beschuldigte dem vorausfahrenden Fahrzeug vorsätzlich zu nahe aufgefahren ist und dabei der gesetzliche Mindestabstand unterschritten wurde. Er selber schätzte den Abstand auf 5 bis 10 Meter ein. Der Beschuldigte räumt ein, dass mit der Videoaufnahme der polizeilichen Nachfahrt ein zulässiges Beweismittel vorliegt. Unbestritten ist schliesslich die vorinstanzliche Annahme der ge- fahrenen Geschwindigkeit des Beschuldigten von mindestens 80 km/h (vgl. Berufungsbegründung S. 3 ff.). 2.2.3. Der vom Beschuldigten zum vorausfahrenden Lieferwagen eingehaltene Abstand lässt sich aufgrund der Videoaufnahme aus dem Polizeipatrouil- lenfahrzeug mit genügender Klarheit erstellen: Der vom Beschuldigten gelenkte VW T5 ist ca. 4.89 Meter lang (vgl. die zu Gunsten des Beschuldigten angenommenen und zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz, Urteil E. 2.2.3). Aus der bekannten Länge (6 Meter) und dem Abstand zwischen den Leitlinien auf diesem Autobahnabschnitt (12 Meter; vgl. dazu Art. 73 Abs. 3 der Signalisationsverordnung [SSV, SR 741.21], Anhang 1, VII. Markierungen [6.01–6.26] i.V.m. Norm SN 640 850a [Fassung vom November 2004] der Vereinigung Schweizeri- scher Strassenfachleute [VSS], Markierungen, Ziff. 7.1 in Verbindung mit SSV-Nr. 6.03; die von der Vorinstanz zitierte Verordnung des UVEK vom 12. Juni 2007 über die auf die Signalisation von Strassen, Fuss- und Wan- derwegen anwendbaren Normen wurde auf den 1. Januar 2021 aufgeho- ben, vgl. AS 2020 2161) und der anhand des Schattenwurfs erkennbaren Lage der Fahrzeuge zu den Leitlinien lässt sich die Distanz des vom Be- schuldigten gelenkten VWs zum vor ihm fahrenden Lieferwagen mit der er- forderlichen Genauigkeit feststellen, zumal die Videoaufnahme von hoher -5- Qualität ist. Aufgrund des seitlich versetzten Fahrens des Polizeifahrzeu- ges (Spurwechsel bei 00:18) und der Beleuchtung bei der Überdeckung Neuenhof ist – trotz wechselhafter Deckenbeleuchtung (vgl. Berufungsbe- gründung S. 5) – der Schattenwurf der beiden relevanten Fahrzeuge bspw. bei der Zeit 00:28 gut erkennbar. Der Schatten des Lieferwagens endet etwa anfangs der vorderen weissen Linie, der Schatten des Fahrzeugs des Beschuldigten am Ende der hinteren (nächsten) weissen Linie. Dazwischen sind nur gut 12 Meter (1 Abstand zwischen 2 Leitlinien). Davon sind noch die 4.89 Meter abzuziehen für die Länge des Fahrzeuges des Beschuldig- ten, woraus ein Abstand von ca. 7.5 Metern resultiert. Zuvor erscheint der Abstand konstant in diesem Bereich. Der massgebliche Abstand lässt sich somit vorliegend mit ausreichender Genauigkeit feststellen, ohne dass hier- für besondere Kenntnisse erforderlich wären (vgl. Berufungsbegründung S. 4). Diese Feststellung des Abstands zwischen dem Fahrzeug des Beschuldig- ten und dem vorausfahrenden Lieferwagen steht auch in Einklang mit den Aussagen des Beschuldigten am Tattag, wonach er den Abstand auf 5 bis 10 Meter einschätzte (UA act. 15). Auch anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte an, dass er «sehr nah» gewesen sei, wobei er nicht habe sagen können, wie nah, ob 5, 10 oder 15 Meter (Ge- richtsakten [GA] act. 21). Der Beschuldigte gab sodann an, den zu kleinen Abstand ca. von Anfang des Bareggtunnels bis zur Überdeckung Neuenhof gefahren zu sein (UA act. 15; vgl. auch UA act. 84: «bis zur nächsten Tank- stelle im Windschatten spritsparend fahren» bzw. «Tunnel in Wettingen» [gemeint wohl Überdeckung Neuenhof]). 2.3. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte über eine Distanz von ca. 3.1 Kilometer (ca. km 95.000–98.100, vgl. UA act. 12) mit einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h keinen grösseren Ab- stand als 7.5 Meter hielt. 3. 3.1. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Wider- handlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Ver- kehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abs- trakte Gefährdung (BGE 142 IV 93 E. 3.1). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichts- loses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit -6- (BGE 142 IV 93 E. 3.1). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausrei- chender Abstand zu wahren, namentlich beim Hintereinanderfahren. Der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Ab- stand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des vor- anfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 VRV). Die Regel betreffend die Wahrung eines ausreichenden Abstands beim Hinter- einanderfahren ist von grundlegender Bedeutung. Viele Unfälle sind auf ungenügenden Abstand zurückzuführen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.1). Was unter einem «ausreichenden Abstand» im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhält- nisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Für die Beurtei- lung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird als Richtschnur die Regel «1/6-Tacho» bzw. der Abstand von 0.6 Sekunden herangezogen (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1139/2019 vom 3. April 2020 E. 2.2; mit Hinweisen). Dies bedeutet in- des nicht, dass keine grobe Verkehrsregelverletzung vorliegen kann, wenn der Abstand mehr als 0.6 Sekunden beträgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1090/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.5). Entscheidend bleiben die konkreten Umstände. 3.2. 3.2.1. Wird nach dem Gesagten von einem Abstand zum vorausfahrenden Fahr- zeug von maximal 7.5 Metern und – zu Gunsten des Beschuldigten – von einer Geschwindigkeit von konstant 80 km/h ausgegangen (vgl. dazu Urteil E. 2.2.4 sowie Berufungsbegründung S. 5), so ergibt dies einen Abstand von maximal 0.33 Sekunden. Damit liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. dazu E. 3.1 oben) ohne Weiteres ein ungenügender Abstand im Sinne einer groben Verletzung der Verkehrsregeln vor. Ein sol- cher wäre unter den gegebenen Umständen sogar bei einem deutlich grös- seren Abstand (mindestens bis 13.3 Meter) noch gegeben. Zu beachten ist nämlich vorliegend, dass der Beschuldigte mit dem sehr nahen Aufschlies- sen auf den vorausfahrenden hohen Lieferwagen eine eigentliche Wand vor sich hatte und somit keine Chance gehabt hätte, auf eine unvorherge- sehene Situation reagieren zu können. Gerade an einem Samstagmorgen um 04:45 Uhr muss auf dem Normalstreifen auch mit übernächtigten oder noch müden Verkehrsteilnehmern gerechnet werden. Der Beschuldigte hätte somit in jedem Fall erst reagieren können, wenn der vor ihm fahrende Lieferwagen bereits mit Bremsen begonnen hätte. Bei der gefahrenen Ge- -7- schwindigkeit von mindestens 80 km/h wäre dies jedenfalls zu spät gewe- sen. Die Beschaffenheit des vorausfahrenden Fahrzeugs ist vorliegend so- mit massgebend für die Beurteilung des ausreichenden Abstandes. Daran ändern auch die trockene Fahrbahn (vgl. UA act. 12) und die von ihm ge- schilderte konstante und vorausschauende Fahrweise des Coop-Lastwa- gens (vgl. UA act. 85) nichts. Unter den gegebenen Umständen wurde die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet. 3.2.2. Die Unterschreitung des genügenden Abstands beim Hintereinanderfahren ist das Resultat einer bewussten Entscheidung. Der Beschuldigte hat den nötigen Abstand absichtlich und willentlich unterschritten, um im Wind- schatten fahren (und Benzin sparen) zu können. Der Beschuldigte bestrei- tet nicht, vorsätzlich gehandelt zu haben (vgl. Berufungsbegründung S. 5). Der Beschuldigte gab vor Vorinstanz an, dass er als Chauffeur wisse, dass man ½ Tacho Abstand einhalten soll. Ihm sei schon bewusst gewesen, dass das nicht erlaubt bzw. nicht gut sei (vgl. GA act. 21 f.). Er sprach von einem leichtsinnigen Fehler (vgl. act. 22 und 85). Zwar sprach er auch da- von, dass ihm nicht klar gewesen sei, dass dies schwer verboten sei bzw. als schwer(wiegend) gelte (vgl. GA act. 21 ff.), er machte aber klar eine Risikoabwägung und gewichtete schlussendlich seine Interessen (keine Verspätung/Stellenverlust, vgl. GA act. 21 f.) höher als die Verkehrssicher- heit und verhielt sich damit rücksichtslos. Direkter Vorsatz (zweiten Grades) ist auch gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg (hier: die erhöhte abstrakte Gefährdung) als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks (hier: ungenügender Abstand beim Hintereinander- fahren) in seinen Entschluss mit einbezogen hat, selbst wenn dieser ihm gleichgültig oder sogar unerwünscht sein mag. Die abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit braucht nicht das direkt vom Beschuldigten er- strebte Ziel zu sein (zum Vorsatz zweiten Grades siehe z.B. Urteil des Bun- desgerichts 6B_480/2016 vom 5. August 2016 E. 4.3). 3.3. Der Beschuldigte ist damit der groben Verkehrsregelverletzung durch un- genügenden Abstand beim Hintereinanderfahren gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 100.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 800.00, ersatzweise 8 Tage Freiheits- strafe, verurteilt. -8- Der Beschuldigte äussert sich für den Fall eines Schuldspruchs der groben Verkehrsregelverletzung nicht zur Bemessung der Strafe. 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 147 IV 241, je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Der Strafrahmen der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. In- nerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden festzu- setzen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Ver- schuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB). Beim Tatbestand der groben Verlet- zung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ist das geschützte Rechtsgut die Verkehrssicherheit respektive der Schutz von Leib und Le- ben der Verkehrsteilnehmer vor einer erhöhten abstrakten Gefahr. Es han- delt sich bei den Abstandsvorschriften auf der Autobahn um eine wichtige Verkehrsregel, die der Vermeidung von Unfällen dient. Es ist denn auch allgemein bekannt, dass bei Unfällen auf der Autobahn eine erhebliche Ge- fahr besteht, dass Verkehrsteilnehmer verletzt oder gar getötet werden. Der Beschuldigte hat sein Fahrzeug über eine Strecke von mehr als 3 Ki- lometern mit erheblich zu geringen Abstand zum vorausfahrenden Liefer- wagen gelenkt. Mithin handelt es sich nicht um ein bloss ganz kurzfristiges Nichteinhalten der aus Gründen der Verkehrssicherheit aufgestellten Ab- standsvorschriften. Eine rechtzeitige und angemessene Reaktion auf ein überraschendes Fahrmanöver oder Bremsen des vorausfahrenden Fahr- zeugs wäre erheblich erschwert oder gar verunmöglicht gewesen. Entspre- chend gross war die damit einhergehende Gefahr einer Auffahrkollision mit Involvierung weiterer Fahrzeuge. Zu beachten ist weiter, dass der Beschul- digte mit rund 80 km/h eine hohe Geschwindigkeit fuhr und das Verkehrs- aufkommen zwar nicht hoch, aber auch nicht zu vernachlässigen war. Ins- gesamt ist unter den dargelegten Umständen und unter Berücksichtigung des grossen Spektrums der vom Tatbestand der groben Verkehrsverlet- zung bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe erfass- ten Fahrweisen von einer leichten bis mittelschweren Gefährdung der abs- trakten Verkehrssicherheit auszugehen. Der Tatbestand der groben Verlet- zung der Verkehrsregeln erfordert weder das Vorliegen eines Unfalls noch eine konkrete Gefährdung. Aus dem Umstand, dass es zu keinem Unfall gekommen ist, ist im Rahmen der Strafzumessung nichts zu Gunsten des Beschuldigten abzuleiten. Das Fehlen eines verschuldenserhöhenden Um- standes (z.B. Unfall, konkrete Gefährdung Dritter usw.) kann nicht verschul- densmindernd berücksichtigt werden, sondern wirkt sich neutral aus. -9- Der Beschuldigte, der im Zeitpunkt des Vorfalles bereits über eine langjäh- rige Fahrerfahrung verfügte und dem die Abstandsregeln bekannt waren, hat sich über die für die Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Vorschrift von Art. 34 Abs. 4 SVG bewusst hinweggesetzt. Mithin hat er leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Er verfügte in Bezug auf die Wahrung eines ausreichenden Abstandes denn auch über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, mit ausreichendem Abstand hinter dem Lieferwagen herzufahren. Die beab- sichtigte (wohl nur unwesentliche) Benzineinsparung durch Windschatten- fahren steht in keinem Verhältnis zur Gefährdung der übrigen Verkehrsteil- nehmer und das Motiv des Beschuldigten (Zeitnot/drohender Stellenver- lust) war rein egoistischer Art. Er hat den knappen Benzinstand bereits bei Antritt der Fahrt bemerkt (vgl. UA act. 83) und hätte sich vor Auffahrt auf die Autobahn um Benzin kümmern müssen oder – zumal er davon ausging, dass es bis nach Spreitenbach reichen sollte (vgl. UA act. 84) – die Wind- schattenfahrt unterlassen müssen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die für ihn geltende Vorschrift der Wahrung eines ausreichenden Ab- standes einzuhalten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). Insgesamt ist von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen. Relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist im Strafregister nicht verzeichnet, was jedoch den Normalfall darstellt. Der Umstand, dass es sich bei ihm um einen Chauffeur handelt, er sich grundsätzlich kooperativ gezeigt hat und einräumt, einen Fehler gemacht zu haben, kann sich nur leicht verschul- densmindernd auswirken. Es ist denn auch zweifelhaft, ob eine nachhaltige Einsicht und Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, vorliegt. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass gerade ihm als Chauffeur hätte bewusst sein müssen, wie wichtig ein genügender Abstand auf der Auto- bahn ist. Dennoch hat er auch noch im Berufungsverfahren die Schwere seines Fahrverhaltens bestritten. Nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte befürchtet, als Folge des Strafverfahrens den Führerausweis abgeben zu müssen und die Arbeit zu verlieren bzw. eine Lohneinbusse zu erleiden (vgl. GA act. 23). Der Verlust des Führerauswei- ses ist eine zwangsläufige und unabhängig vom Beruf des Täters vorgese- hene direkte Folge einer schweren Verkehrsregelverletzung, die allein auf sein Verhalten zurückzuführen ist. Für sich allein kann der Führerausweis- entzug, auch wenn er zum Verlust der Arbeitsstelle führen sollte, deshalb nicht zu einer Strafminderung führen. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente leicht strafmindernd aus. 4.3. Nach dem Gesagten erscheint dem Obergericht eine (bedingte) Geldstrafe von 90 Tagessätzen zuzüglich einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten) - 10 - in ihrer Summe als dem leichten bis mittelschweren Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen. Da nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben hat, hat es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) allerdings bei der vor- instanzlich ausgesprochenen Geldstrafe von 45 Tagessätzen sein Bewen- den. Diese Strafe kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Insbeson- dere wäre auch bei Annahme einer vom Beschuldigten beantragten zusätz- lichen Strafminderung um 5 Tagessätze wegen langer Verfahrensdauer bzw. Verletzung des Beschleunigungsgebots (nebst der bereits von der Vor- instanz vorgenommenen Strafminderung um 15 Tagessätze) eine höhere als die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe auszufällen gewesen. 4.4. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Aus- gangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Der Beschuldigte verfügt über ein Nettoeinkommen von Fr. 5'200.00 (vgl. Lohnabrechnung vom Juli 2021, Plädoyerbeilagen vor Vorinstanz). Bei ei- nem Pauschalabzug für die Krankenkasse, Steuern und notwenigen Be- rufskosten von 20 % und einem Unterstützungsabzug für die die noch stu- dierende Tochter von 15 % resultiert ein Tagessatz von Fr. 117.00. Ein sol- cher Tagessatz ist indessen nicht auf neue Umstände zurückzuführen, weshalb die Tagessatzhöhe aufgrund des Verschlechterungsverbots un- verändert bei Fr. 100.00 zu belassen ist. 4.5. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs und die auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzte Probezeit sind im Berufungsverfahren unange- fochten geblieben. Damit hat es sein Bewenden, zumal eine unbedingte Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots vorliegend nicht ausgefällt werden könnte. 4.6. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschul- digten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Han- delns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, - 11 - der sich bloss wegen einer Übertretung zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellen- problematik). Auf Busse kann somit nicht verzichtet werden (vgl. Beru- fungsbegründung S. 5). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu wer- den, erscheint unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass bloss eine tiefe Geldstrafe ausgefällt wird und der Verbindungsstrafe nicht lediglich symbolische Bedeutung zukommen soll, eine Verbindungsbusse von Fr. 800.00, wie sie von der Vorinstanz ausgesprochen worden ist, sachge- recht (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungs- von Fr. 800.00 ist, ausgehend von einem als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 100.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 8 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 4.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 4'500.00, Probezeit 2 Jahre, und ei- ner Verbindungsbusse von Fr. 800.00, ersatzweise 8 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 5. 5.1. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet. Damit sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Ausgangsgemäss hat er seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 5.2. Die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen bedürfen keiner Korrektur (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m Art. 426 Abs. 1 StPO). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Ja- nuar 2018 E. 4 mit Hinweisen). - 12 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch un- genügenden Abstand beim Hintereinanderfahren gemäss Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig. 2. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 SVG, Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB sowie Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 4'500.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 800.00, ersatzweise 8 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt. 3.2. Der Beschuldigte hat seine obergerichtlichen Parteikosten selber zu tragen. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'545.40 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 900.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten - 13 - verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 7. April 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Groebli Arioli