4. Dem Beschuldigten werden die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 1’588.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 88.00, auferlegt. - 14 - 5. Dem Beschuldigten werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 1'926.00 (exkl. Übersetzungskosten), bestehend aus der Anklagegebühr von Fr. 600.00, der Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00 und den Spesen von Fr. 126.00, auferlegt. 6. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren selber. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)