1. Der Beschuldigte ist der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig. 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 genannten Bestimmung sowie von Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 50.00, gesamthaft somit Fr. 250.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Verbindungsbusse von Fr. 100.00, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, verurteilt. 3. Die Zivilforderung des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen.