5.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Entsprechend hat der Beschuldigte seine Parteikosten für das obergerichtliche Verfahren selber zu tragen. 6. 6.1. Die vorinstanzliche Kostenverlegung ist zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen und hat damit die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (exkl. Übersetzungskosten) zu tragen (Art. 426 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b StPO). 6.2. Zufolge seines Schuldspruchs hat der Beschuldigte seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selber zu tragen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). Das Obergericht erkennt: