5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte erwirkt für sich nur insofern einen günstigeren Entscheid, als die Höhe der Verbindungsbusse und damit einhergehend die Ersatzfreiheitsstrafe zu reduzieren sind. Es handelt sich dabei nur um eine unwesentliche Abänderung des vorinstanzlichen Urteils, weswegen ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten dennoch vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Die Gerichtsgebühr ist gemäss § 18 Abs. 1 VKD auf Fr. 1'500.00 festzusetzen. - 13 -