3.6. Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 50.00, gesamthaft somit Fr. 250.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Verbindungsbusse von Fr. 100.00, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, zu verurteilen. 4. Die Vorinstanz hat die Zivilforderung des Privatklägers aufgrund mangelnder Substantiierung auf den Zivilweg verwiesen, was nicht zu bestanstanden ist. Es kann in diesem Zusammenhang auf ihre korrekten Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; vorinstanzliches Urteil, E. 7).