3.5.2. Die vorinstanzlich festgesetzte Verbindungsbusse von Fr. 300.00, welche den Geldstrafenbetrag von gesamthaft Fr. 250.00 übersteigt, erweist sich mit Blick auf die oben dargelegten Ausführungen als unzulässig. Da gegenüber dem Beschuldigten nur eine sehr tiefe Geldstrafe ausgesprochen wird, erweist es sich indessen als gerechtfertigt, von der 20 %- Regel abzuweichen, ansonsten der Busse lediglich symbolische Bedeutung zukommen würde. Die Verbindungsbusse ist entsprechend auf Fr. 100.00 festzusetzen.