Zu berücksichtigen ist aber, dass das Hauptgewicht dabei auf der bedingten Geldstrafe zu liegen hat, währenddem der Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommen darf. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20 % der Gesamtstrafe festzulegen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.). - 12 -