3.5. 3.5.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten eine Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 StGB) auferlegt, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Eine Verbindungsbusse trägt u.a. dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen, indem dem Beschuldigten ein «spürbarer Denkzettel» verpasst und ihm vor Augen geführt wird, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Zu berücksichtigen ist aber, dass das Hauptgewicht dabei auf der bedingten Geldstrafe zu liegen hat, währenddem der Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommen darf.