3.4. Der vorinstanzlich gewährte Strafaufschub ist zu bestätigen. Der Strafaufschub ist die Regel, von welchem nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB; BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Dem Beschuldigten, welcher Ersttäter ist und in persönlicher wie auch finanzieller Hinsicht in stabilen Verhältnissen lebt, kann vorliegend eine gute Prognose gestellt werden, womit die Strafe bedingt auszusprechen und eine Probezeit von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) anzusetzen ist.