Unter Berücksichtigung, dass der erstinstanzliche Entscheid am 1. Juli 2021 ergangen und die Einkommensreduzierung erst über ein Jahr später erfolgt wäre, hätte es sich mithin auch als sachgerecht erwiesen, dieses Einkommen dem Beschuldigten anzurechnen. Dem Obergericht ist es indessen verwehrt, gestützt auf Umstände, welche dem erstinstanzlichen Gericht bereits bekannt waren, eine neue Berechnung der Tagessatzhöhe zu Ungunsten des Beschuldigten vorzunehmen (vgl. BGE 144 IV 198). Insofern hat es bei der vorinstanzlich festgesetzten Tagesatzhöhe von Fr. 50.00 zu bleiben. Die Geldstrafe beläuft sich somit auf 5 Tagessätze zu je Fr. 50.00, gesamthaft Fr. 250.00.