zusätzlich eine Alterskinderrente von jeweils Fr. 526.00 erhält, welche zu seinem Einkommen hinzuzuzählen gewesen wären. Alternativ wäre auf die Unterstützungsabzüge zu verzichten gewesen. Der Beschuldigte erhält darüber hinaus bis zum August 2022 zusätzliche Gelder der Arbeitslosenversicherung ausbezahlt (siehe GA act. 36 sowie die vom Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Beilagen). Unter Berücksichtigung, dass der erstinstanzliche Entscheid am 1. Juli 2021 ergangen und die Einkommensreduzierung erst über ein Jahr später erfolgt wäre, hätte es sich mithin auch als sachgerecht erwiesen, dieses Einkommen dem Beschuldigten anzurechnen.