3.3. Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe auf Fr. 50.00 festgesetzt, womit es mit Blick auf das Verschlechterungsverbot sein Bewenden hat. Sie ist von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von Fr. 2'626.00 ausgegangen, was dessen Altersrente entspricht, wovon sie einen Pauschalabzug für Krankenkasse, Steuern, etc. von praxisgemäss 20 % sowie Unterstützungsabzüge von 15 % und 12.5 % für die beiden Kinder berücksichtigt hat. Dies erweist sich insofern nicht als sachgerecht, als der Beschuldigte neben seiner eigenen Rente für seine beiden Kinder - 11 -