3.2.3. Unter Berücksichtigung des sehr leichten Verschuldens des Beschuldigten und der sich neutral auswirkenden Täterkomponente erweist sich eine Geldstrafe am unteren Rand des Strafrahmens von bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Die Vorinstanz hat die Strafhöhe – unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Verbindungsbusse (siehe unten) – am untersten Rand des Strafrahmens bei 5 Tagessätzen angesetzt. Mit Blick auf das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann keine höhere Strafe ausgesprochen werden. Eine Reduktion der Strafe fällt unter diesen Umständen aber ebenfalls ausser Betracht. Entsprechend ist die Strafhöhe von 5 Tagessätzen Geldstrafe zu bestätigen.