3.2.2. Die Täterkomponente des Beschuldigten gibt zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Er ist nicht vorbestraft und lebt in stabilen Verhältnissen. Er hat die Tat grundsätzlich nicht bestritten; eine massgebliche Einsicht und Reue, für welche eine Strafminderung vorzunehmen wäre, lässt sich im Gegenzug aber ebenfalls nicht ausmachen. Insofern wirkt sich die Täterkomponente neutral aus.