Der Beschuldigte hat diese Worte zudem im Rahmen eines Streitgesprächs mit dem Privatkläger geäussert, wobei dieser unangekündigt von Letzterem mit diversen Vorwürfen konfrontiert worden ist. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Beleidigung in einer gewissen – wenn auch nicht entschuldbaren (vgl. die Ausführungen oben) – Aufregung ausgesprochen haben wird, was zusätzlich verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. In einer Gesamtbetrachtung ist somit von einem sehr leichten Verschulden auszugehen.