3.2. 3.2.1. Der Beschuldigte hat den Privatkläger vorliegend ein «Nichts» bzw. ein «Niemand» genannt und ihm so zu verstehen gegeben, dass er nichts wert bzw. unbedeutend sei. Im Rahmen von Art. 177 Abs. 1 StGB ist dabei noch von einer leichten Form der Tatbegehung auszugehen, die nicht wesentlich über die Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen ist, zumal noch weitaus krassere bzw. herabwürdigendere Ausdrucksweisen denkbar sind. Der Beschuldigte hat diese Worte zudem im Rahmen eines Streitgesprächs mit dem Privatkläger geäussert, wobei dieser unangekündigt von Letzterem mit diversen Vorwürfen konfrontiert worden ist.