Der Urteilsspruch muss den durch die zugelassene Anklage vorgegebenen Prozessgegenstand erschöpfend erledigen. Im Falle von Tateinheit (in der Anklage) hat indessen kein Freispruch zu erfolgen, wenn nicht wegen aller Delikte eine Verurteilung erfolgt, da das Urteil bei ein und derselben Tat nur einheitlich auf Verurteilung oder Freispruch lauten kann (BGE 142 IV 378 E. 1.3). Ob der Beschuldigte im Zuge der Auseinandersetzung mehrere oder nur eine Beleidigung geäussert hat, ist indessen für das Verschulden und mithin bei der Strafzumessung von Belang.