Aufgrund des engen zeitlichen, sachlichen und örtlichen Zusammenhangs ist dabei davon auszugehen, dass diese auf einem einheitlichen Willensakt beruht haben, weshalb von einer natürlichen Handlungseinheit und somit von einer Tateinheit auszugehen ist (vgl. zum Begriff der natürlichen Handlungseinheit: Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 1.5 mit Hinweisen). Der Urteilsspruch muss den durch die zugelassene Anklage vorgegebenen Prozessgegenstand erschöpfend erledigen.