2.6. Soweit der Beschuldigte einen Freispruch beantragt, weil ihm entgegen der Anklage nicht nachgewiesen werden kann, dass er den Privatkläger auch «Arschloch» genannt haben soll, ist sein Antrag abzuweisen. Dem Beschuldigten wurde in der Anklage vorgeworfen, im Zuge derselben Unterredung mehrere Beschimpfungen gegenüber dem Privatkläger geäussert zu haben. Aufgrund des engen zeitlichen, sachlichen und örtlichen Zusammenhangs ist dabei davon auszugehen, dass diese auf einem einheitlichen Willensakt beruht haben, weshalb von einer natürlichen Handlungseinheit und somit von einer Tateinheit auszugehen ist (vgl. zum Begriff der natürlichen Handlungseinheit: