In einer Gesamtbetrachtung muss somit darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte zumindest ebenfalls Anlass für die Unterredung gegeben hat. Das Handeln des Privatklägers erscheint mithin nicht als eine derartige (unbegründete) Provokation, dass diese die Beschimpfung von Seiten des Beschuldigten in den Hintergrund treten lassen würde. Unter diesen Umständen ist von einer Anwendung von Art. 177 Abs. 2 StGB abzusehen.