gewissermassen nachvollziehbar. Mit Blick auf das noch als sozialadäquat zu bezeichnende Handeln konnte vom Privatkläger als Nachbar des Beschuldigten, welcher diesen auf der Terrasse sitzen sah, zudem nicht verlangt werden, sich für die Unterredung zunächst noch auf die andere Seite des Gebäudes zur Wohnungstüre des Beschuldigten zu begeben und dort zu klingeln.