Es lässt sich nicht sagen, ob es sich hierbei um gerechtfertigte Anschuldigungen handelt. Insbesondere hat das vom Beschuldigten eingereichte Foto der mutmasslichen vom Privatkläger verursachten Ölspuren gerade nicht zu Klarheit in dieser Angelegenheit geführt (vgl. UA act. 20 und 26). Die Konfrontation des Privatklägers ist unter diesen Umständen indessen nicht vollkommen grundlos erfolgt und erscheint -9-