Massgeblich erscheint dem Obergericht vorliegend, dass dem Streitgespräch zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten ein bereits länger andauernder Konflikt zwischen den Parteien vorausging, wozu der Beschuldigte einen massgeblichen Anteil beigetragen hat. So ergeht aus den Akten, dass dieser den Privatkläger u.a. beschuldigt hatte, in der Tiefgarage an seinem Fahrzeug einen Ölwechsel vorgenommen und das Altöl in die Kanalisation abgeleitet zu haben. Zudem beschuldigte er den Privatkläger, Lampen zu manipulieren (siehe dazu die Aussagen des Zeugen C., UA act. 36 f. Fragen 15 und 25). Es lässt sich nicht sagen, ob es sich hierbei um gerechtfertigte Anschuldigungen handelt.