Ob der Privatkläger in diesem Zusammenhang, wie vom Beschuldigten vorgebracht, allerdings bereits den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt hat, braucht – auch mangels Anzeigeerstattung von Seiten des Beschuldigten – im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend geklärt zu werden. Massgeblich erscheint dem Obergericht vorliegend, dass dem Streitgespräch zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten ein bereits länger andauernder Konflikt zwischen den Parteien vorausging, wozu der Beschuldigte einen massgeblichen Anteil beigetragen hat.