Der Privatkläger sagte sodann aus, dass der Beschuldigte ihn im Zuge der Konversation von dessen Rasen weggeschickt habe (GA act. 25), was belegt, dass dieser die Anwesenheit des Privatklägers in diesem Bereich nicht goutierte. Ob der Privatkläger in diesem Zusammenhang, wie vom Beschuldigten vorgebracht, allerdings bereits den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt hat, braucht – auch mangels Anzeigeerstattung von Seiten des Beschuldigten – im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend geklärt zu werden.