Verständlich erscheint indessen, dass der Beschuldigte die Art und Weise, wie der Privatkläger ihn aufsuchte und konfrontierte, als unangenehm bzw. sogar übergriffig empfunden hat. Dies gilt umso mehr, als der Privatkläger eine zusätzliche Person zur Verstärkung mitgenommen hatte. Der Privatkläger sagte sodann aus, dass der Beschuldigte ihn im Zuge der Konversation von dessen Rasen weggeschickt habe (GA act. 25), was belegt, dass dieser die Anwesenheit des Privatklägers in diesem Bereich nicht goutierte.