2.5.3. In tatsächlicher Hinsicht ist vorliegend erstellt, dass der Privatkläger den Beschuldigten in Begleitung des Zeugen C. am Abend des 28. Mai 2020 aufsuchte, um diesen zur Rede zu stellen. Erstellt ist überdies, dass der Privatkläger und der Zeuge sich zu diesem Zweck direkt via Gartenbereich zum Beschuldigten begaben, welcher auf der Terrasse sass. Definitive Feststellungen zum kompletten Inhalt des Gesprächs lassen sich im gegenwärtigen Zeitpunkt keine mehr machen. Insbesondere lässt sich nicht erstellen, dass sich der Privatkläger gegenüber dem Beschuldigten ebenfalls beleidigend geäussert oder diesem sogar gedroht haben soll.