2.5.2. Der Beschuldigte beruft sich in seinem Eventualstandpunkt auf einen Anwendungsfall von Art. 177 Abs. 2 StGB. Er macht geltend, der Privatkläger sei an besagtem Abend nach 21:00 Uhr unangekündigt in seinen zur Sondernutzung zugewiesenen Bereich eingedrungen und habe ihn in aggressivem Ton zur Rede gestellt. Darüber hinaus habe der Privatkläger den Zeugen mitgenommen, um sich zusätzlich Respekt zu verschaffen und ihn einzuschüchtern. Im Verlaufe des Gesprächs soll der Privatkläger ihm gegenüber zudem laut und beleidigend geworden sein und ihm gesagt haben, dass er jetzt einen Lastwagen bestellen und seine -8-