Die Provokation muss unmittelbar zuvor erfolgt sein, was dahingehend zu verstehen ist, dass der Täter in einer durch das ungebührliche Verhalten erregten Gemütsbewegung handelt. Ein ungebührliches Verhalten kann etwa in der Provokation durch ungerechtfertigte Vorwürfe liegen. Latente Spannungen genügen indessen nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_995/2017 vom 4. Juli 2018 E. 2.1; TRECHSEL/LEHMKUHL, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 177 StGB).