2.5. 2.5.1. Fraglich ist, ob ein Anwendungsfall von Art. 177 Abs. 2 StGB vorliegt. Nach dieser Bestimmung kann der Richter den Täter von der Strafe befreien, wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat. Es handelt sich dabei um einen fakultativen Strafbefreiungsgrund. Nach dem Grundsatz ex maiore minus kann Art. 177 Abs. 2 StGB auch als Strafmilderungsgrund zum Zuge kommen, wenn sich keine vollumfängliche Strafbefreiung aufdrängt. Die Provokation muss unmittelbar zuvor erfolgt sein, was dahingehend zu verstehen ist, dass der Täter in einer durch das ungebührliche Verhalten erregten Gemütsbewegung handelt.