Mit der Vorinstanz steht fest, dass es sich hierbei um einen reinen Ausdruck der Missachtung handelt, der darauf abzielt, jemanden in seiner Geltung als ehrbarer bzw. vollwertiger Mensch herabzusetzen (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 5.8), womit der objektive Tatbestand der Beschimpfung erfüllt ist. Unter den gegebenen Umständen ist zudem davon auszugehen, dass der Beschuldigte diese Formulierung auch bewusst so gebrauchte bzw. es ihm um die Provokation des Privatklägers ging, weshalb eine vorsätzliche Tatbegehung zu bejahen und mithin auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.