Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger in abschätziger Art und Weise als «Niemand» bzw. «Nichts» bezeichnete und ihm so zu verstehen geben wollte, dass er unbedeutend bzw. nichts wert sei. Mit der Vorinstanz steht fest, dass es sich hierbei um einen reinen Ausdruck der Missachtung handelt, der darauf abzielt, jemanden in seiner Geltung als ehrbarer bzw. vollwertiger Mensch herabzusetzen (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 5.8), womit der objektive Tatbestand der Beschimpfung erfüllt ist.