angewiesen (GA act. 47). Zudem vermochte er im Zuge der vorinstanzlichen Verhandlung deutlich zwischen den Äusserungen, wonach jemand ein «Niemand» sei und wonach jemand keine Autorität habe, zu unterscheiden (GA act. 39 f.). Insofern ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt, damit er sich gegenüber dem Privatkläger präziser hätte ausdrücken können (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 5.8). Auch der Zeuge C. bestätigte sodann, dass es sich bei den Worten des Beschuldigten um eine Provokation gehandelt habe.