2.4. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Parteien und des Zeugen C. kann als erstellt angesehen werden, dass sich der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger dahingehend geäussert hat, dass dieser ein «Nichts» bzw. «Niemand» sei (UA act. 36 Frage 16; GA act. 25 und 39 f.). Soweit der Beschuldigte geltend zu machen versucht, dass er damit lediglich habe ausdrücken wollen, dass der Privatkläger nun nicht mehr Mitglied des Stockwerkeigentümerausschusses und ihm somit nicht mehr übergeordnet sei, vermag dies auch das Obergericht nicht zu überzeugen. Gemäss Protokoll der Vorinstanz war der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung «fast nicht» auf einen Dolmetscher