177 Abs. 2 StGB von einer Bestrafung Abstand zu nehmen. Der Privatkläger habe in diesem Fall ungebührlich Anlass zur Beschimpfung gegeben, indem dieser zu später Stunde in seinen Garten eingedrungen und sich auf seine Terrasse begeben und gegenüber seiner Familie beleidigend geworden sei (Berufungsbegründung, S. 3 ff.). -6-