Der Privatkläger habe, u.a. auch aufgrund von Kritik des Beschuldigten, kurz vor der Auseinandersetzung aus dem Ausschuss der Stockwerkeigentümerschaft zurücktreten müssen. Nachdem dieser bei seiner Terrasse erschienen und laut auf ihn «eingeschimpft» habe, habe er diesem in seiner ausländischen Ausdrucksweise zu verstehen geben wollen, dass er nicht mehr Mitglied des Ausschusses und ihm entsprechend nicht mehr übergeordnet sei, was er mit «Niemand» formuliert habe. Er habe keinerlei Vorsatz in Bezug auf eine Beschimpfung gehabt. Sollte wider Erwarten ein Schuldspruch erfolgen, sei in Anwendung von Art. 177 Abs. 2 StGB von einer Bestrafung Abstand zu nehmen.