2.2. Zu beurteilen ist folglich die Aussage des Beschuldigten, wonach der Privatkläger ein «Niemand/Nichts» sei. Der Beschuldigte bestreitet grundsätzlich nicht, den Privatkläger als «Niemand/Nichts» bezeichnet zu haben. Er macht aber geltend, dass es sich hierbei im konkreten Sachzusammenhang nicht um eine Beschimpfung gehandelt habe. Die Parteien seien beide Stockwerkeigentümer in derselben Gemeinschaft. Zwischen ihnen hätten schon länger Unstimmigkeiten bestanden. Der Privatkläger habe, u.a. auch aufgrund von Kritik des Beschuldigten, kurz vor der Auseinandersetzung aus dem Ausschuss der Stockwerkeigentümerschaft zurücktreten müssen.