Als nicht erwiesen erachtete sie, dass der Beschuldigte den Privatkläger auch «Arschloch» genannt haben soll. Darauf ist nicht erneut zurückzukommen. Es kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; vorinstanzliches Urteil, E. 5.8).