1. Der Beschuldigte beanstandet den vorinstanzlichen Schuldspruch. Er hat das vorinstanzliche Urteil mithin vollumfänglich angefochten, womit dieses vollständig zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 28. Mai 2020 den Privatkläger B. auf der Terrasse seiner Wohnung an der X-Strasse 10 in Q. mit den Worten «Arschloch» und «du bist ein Niemand» beschimpft zu haben. Die Vorinstanz sah es als erwiesen an, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit «du bist ein Nichts/Niemand» beschimpft habe, weshalb sie ihn der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig sprach.