3.3. Der Beschuldigte reichte am 16. Februar 2022 die Berufungsbegründung ein und stellte folgende Anträge: 1. Es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe vom Vorwurf der Beschimpfung freizusprechen. Eventuell: Es sei der Beschuldigte im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB von der Strafe zu befreien. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Berufungsantwort vom 21. Februar 2022 die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: