f) den Kosten für Gutachten von Fr. 0.00 g) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 0.00 h) den Spesen von Fr. 126.00 i) andere Auslagen Fr. 0.00 Total Fr. 2'218.20 Dem Beschuldigten werden die Gebühren sowie die Kosten gemäss lit. a, b und h im Gesamtbetrag von Fr. 1'926.– auferlegt. 4. Die Zivilforderung (Genugtuung und Parteientschädigung) wird auf den Zivilweg verwiesen.