Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2021.276 (ST.2021.12; StA.2020.2197) Urteil vom 26. April 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin Zahnd Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Rheinfelden, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Markus Härdi, […] Gegenstand Beschimpfung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erliess am 30. November 2020 folgenden Strafbefehl gegen den Beschuldigten: Sachverhalt: Beschimpfung Art. 177 Abs. 1 StGB Der Beschuldigte hat jemanden durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angegriffen. Der Beschuldigte hat am Donnerstag, 28. Mai 2020 den Privatkläger mit den Worten "Arschloch" und "du bist ein Niemand" beschimpft. Der Vorfall ereignete sich auf der Terrasse am Wohnort des Beschuldigten. Bei diesem Vorfall war auch ein Nachbar anwesend. Der Beschuldigte hat mit diesen Ausdrücken den Privatkläger wissentlich und willentlich in seiner Ehre angegriffen. Ort: Q., X-Strasse 10 Zeit: Donnerstag, 28. Mai 2020 Privatkläger: B., Q. Strafantrag: 19. Juli 2020 Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: den oben aufgeführten Gesetzesartikeln sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB Die Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 160.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. 2. Einer Busse von CHF 400.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 3. Den Kosten - Strafbefehlsgebühr CHF 600.00 Rechnungsbetrag CHF 1'000.00 Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen. […] " -3- 1.2. Gegen diesen, ihm am 2. Dezember 2020 zugestellten Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 4. Dezember 2020 Einsprache. Die Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg hielt darauf am Strafbefehl fest und überwies diesen am 8. Februar 2021 samt den Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Rheinfelden. 2. 2.1. Am 30. April 2021 fand vor der Präsidentin der Bezirksgerichts Rheinfelden die Hauptverhandlung statt. Am 1. Juli 2021 fällte die Gerichtspräsidentin folgendes Urteil: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu 5 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 50.– festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 250.–. 2.2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB zu einer Verbindungsbusse von Fr. 300.– verurteilt. 2.3. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen vollzogen. 2.4. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 2.5. Der Beschuldigte wird entsprechend der Vorschrift von Art. 44 Abs. 3 StGB über die Bedeutung und die Folgen der bedingten Strafe aufgeklärt: Wenn er sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, d.h. keine Verbrechen und Vergehen mehr begeht, wird gemäss Art. 45 StGB die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen. Begeht er aber während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). 3. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 1'200.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 600.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 0.00 d) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 0.00 e) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 292.20 -4- f) den Kosten für Gutachten von Fr. 0.00 g) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 0.00 h) den Spesen von Fr. 126.00 i) andere Auslagen Fr. 0.00 Total Fr. 2'218.20 Dem Beschuldigten werden die Gebühren sowie die Kosten gemäss lit. a, b und h im Gesamtbetrag von Fr. 1'926.– auferlegt. 4. Die Zivilforderung (Genugtuung und Parteientschädigung) wird auf den Zivilweg verwiesen. 5. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber. 2.2. Gegen dieses, ihm am 8. Juli 2021 im Dispositiv zugestellte Urteil meldete der Beschuldigte am 19. Juli 2021 Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 8. Dezember 2021 zugestellt. 3. 3.1. Am 27. Dezember 2021 reichte der Beschuldigte die Berufungserklärung ein und beantragte, dass er vollumfänglich freizusprechen und die Zivil- forderung des Privatklägers B. vollumfänglich abzuweisen sei. 3.2. Mit Verfügung vom 27. Januar 2022 ordnete der Verfahrensleiter im Einverständnis der Parteien die Durchführung des schriftlichen Berufungs- verfahrens an. 3.3. Der Beschuldigte reichte am 16. Februar 2022 die Berufungsbegründung ein und stellte folgende Anträge: 1. Es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe vom Vorwurf der Beschimpfung freizusprechen. Eventuell: Es sei der Beschuldigte im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB von der Strafe zu befreien. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Berufungsantwort vom 21. Februar 2022 die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beanstandet den vorinstanzlichen Schuldspruch. Er hat das vorinstanzliche Urteil mithin vollumfänglich angefochten, womit dieses vollständig zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 28. Mai 2020 den Privatkläger B. auf der Terrasse seiner Wohnung an der X-Strasse 10 in Q. mit den Worten «Arschloch» und «du bist ein Niemand» beschimpft zu haben. Die Vorinstanz sah es als erwiesen an, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit «du bist ein Nichts/Niemand» beschimpft habe, weshalb sie ihn der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig sprach. Als nicht erwiesen erachtete sie, dass der Beschuldigte den Privatkläger auch «Arschloch» genannt haben soll. Darauf ist nicht erneut zurück- zukommen. Es kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; vorinstanzliches Urteil, E. 5.8). 2.2. Zu beurteilen ist folglich die Aussage des Beschuldigten, wonach der Privatkläger ein «Niemand/Nichts» sei. Der Beschuldigte bestreitet grundsätzlich nicht, den Privatkläger als «Niemand/Nichts» bezeichnet zu haben. Er macht aber geltend, dass es sich hierbei im konkreten Sachzusammenhang nicht um eine Beschimpfung gehandelt habe. Die Parteien seien beide Stockwerkeigentümer in derselben Gemeinschaft. Zwischen ihnen hätten schon länger Unstimmigkeiten bestanden. Der Privatkläger habe, u.a. auch aufgrund von Kritik des Beschuldigten, kurz vor der Auseinandersetzung aus dem Ausschuss der Stockwerkeigen- tümerschaft zurücktreten müssen. Nachdem dieser bei seiner Terrasse erschienen und laut auf ihn «eingeschimpft» habe, habe er diesem in seiner ausländischen Ausdrucksweise zu verstehen geben wollen, dass er nicht mehr Mitglied des Ausschusses und ihm entsprechend nicht mehr übergeordnet sei, was er mit «Niemand» formuliert habe. Er habe keinerlei Vorsatz in Bezug auf eine Beschimpfung gehabt. Sollte wider Erwarten ein Schuldspruch erfolgen, sei in Anwendung von Art. 177 Abs. 2 StGB von einer Bestrafung Abstand zu nehmen. Der Privatkläger habe in diesem Fall ungebührlich Anlass zur Beschimpfung gegeben, indem dieser zu später Stunde in seinen Garten eingedrungen und sich auf seine Terrasse begeben und gegenüber seiner Familie beleidigend geworden sei (Beru- fungsbegründung, S. 3 ff.). -6- 2.3. Der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden in anderer Weise als gemäss Art. 173 oder Art. 174 StGB durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Die zu Art. 173 ff. StGB ergangene Rechtsprechung unterscheidet zwischen Tatsachenbehaup- tungen sowie reinen und gemischten Werturteilen. Ein reines Werturteil bzw. eine Formal- oder Verbalinjurie ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt. Bei einem sog. gemischten Werturteil hat eine Wertung demgegenüber einen erkennbaren Bezug zu Tatsachen. Ob ein reines oder ein gemischtes Werturteil vorliegt, muss aus dem ganzen Zusammenhang der Äusserung erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2016 vom 5. August 2016 E. 1.2 mit Hinwei- sen). 2.4. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Parteien und des Zeugen C. kann als erstellt angesehen werden, dass sich der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger dahingehend geäussert hat, dass dieser ein «Nichts» bzw. «Niemand» sei (UA act. 36 Frage 16; GA act. 25 und 39 f.). Soweit der Beschuldigte geltend zu machen versucht, dass er damit lediglich habe ausdrücken wollen, dass der Privatkläger nun nicht mehr Mitglied des Stockwerkeigentümerausschusses und ihm somit nicht mehr übergeordnet sei, vermag dies auch das Obergericht nicht zu überzeugen. Gemäss Protokoll der Vorinstanz war der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung «fast nicht» auf einen Dolmetscher angewiesen (GA act. 47). Zudem vermochte er im Zuge der vorinstanzlichen Verhandlung deutlich zwischen den Äusserungen, wonach jemand ein «Niemand» sei und wonach jemand keine Autorität habe, zu unterscheiden (GA act. 39 f.). Insofern ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt, damit er sich gegenüber dem Privatkläger präziser hätte ausdrücken können (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 5.8). Auch der Zeuge C. bestätigte sodann, dass es sich bei den Worten des Beschuldigten um eine Provokation gehandelt habe. Anlässlich der Befragung vom 23. Oktober 2020 gab er zu Protokoll: «Er [der Beschuldigte] stand einfach da und schaute ihn abschätzig an und sagte auch, du bist ein Nichts. Es ging ums Provozieren» (UA act. 36 Frage 16). Zuletzt vermögen die Ausführungen des Beschuldigten auch vor dem Hintergrund nicht zu überzeugen, dass der Privatkläger seinen Rücktritt aus dem Stockwerkeigentümerausschuss ausweislich der Akten erst mit Schreiben vom 30. Juni 2020 und damit erst rund einen Monat nach dem -7- hier in Frage stehenden Streitgespräch verkündete (siehe die vom Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. April 2021 eingereichten Beilagen zum Plädoyer). Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger in abschätziger Art und Weise als «Niemand» bzw. «Nichts» bezeichnete und ihm so zu verstehen geben wollte, dass er unbedeutend bzw. nichts wert sei. Mit der Vorinstanz steht fest, dass es sich hierbei um einen reinen Ausdruck der Missachtung handelt, der darauf abzielt, jemanden in seiner Geltung als ehrbarer bzw. vollwertiger Mensch herabzusetzen (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 5.8), womit der objektive Tatbestand der Beschimpfung erfüllt ist. Unter den gegebenen Umständen ist zudem davon auszugehen, dass der Beschuldigte diese Formulierung auch bewusst so gebrauchte bzw. es ihm um die Provokation des Privatklägers ging, weshalb eine vorsätzliche Tatbegehung zu bejahen und mithin auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. 2.5. 2.5.1. Fraglich ist, ob ein Anwendungsfall von Art. 177 Abs. 2 StGB vorliegt. Nach dieser Bestimmung kann der Richter den Täter von der Strafe befreien, wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat. Es handelt sich dabei um einen fakultativen Strafbefreiungsgrund. Nach dem Grundsatz ex maiore minus kann Art. 177 Abs. 2 StGB auch als Strafmilderungsgrund zum Zuge kommen, wenn sich keine vollumfängliche Strafbefreiung aufdrängt. Die Provokation muss unmittelbar zuvor erfolgt sein, was dahingehend zu verstehen ist, dass der Täter in einer durch das ungebührliche Verhalten erregten Gemütsbewegung handelt. Ein ungebührliches Verhalten kann etwa in der Provokation durch ungerechtfertigte Vorwürfe liegen. Latente Spannungen genügen indessen nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_995/2017 vom 4. Juli 2018 E. 2.1; TRECHSEL/LEHMKUHL, in: Schweize- risches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 177 StGB). 2.5.2. Der Beschuldigte beruft sich in seinem Eventualstandpunkt auf einen Anwendungsfall von Art. 177 Abs. 2 StGB. Er macht geltend, der Privatkläger sei an besagtem Abend nach 21:00 Uhr unangekündigt in seinen zur Sondernutzung zugewiesenen Bereich eingedrungen und habe ihn in aggressivem Ton zur Rede gestellt. Darüber hinaus habe der Privatkläger den Zeugen mitgenommen, um sich zusätzlich Respekt zu verschaffen und ihn einzuschüchtern. Im Verlaufe des Gesprächs soll der Privatkläger ihm gegenüber zudem laut und beleidigend geworden sein und ihm gesagt haben, dass er jetzt einen Lastwagen bestellen und seine -8- Familie bis um sieben Uhr morgens aus der Liegenschaft weg sein müsse (Berufungsbegründung, S. 3 ff.). 2.5.3. In tatsächlicher Hinsicht ist vorliegend erstellt, dass der Privatkläger den Beschuldigten in Begleitung des Zeugen C. am Abend des 28. Mai 2020 aufsuchte, um diesen zur Rede zu stellen. Erstellt ist überdies, dass der Privatkläger und der Zeuge sich zu diesem Zweck direkt via Gartenbereich zum Beschuldigten begaben, welcher auf der Terrasse sass. Definitive Feststellungen zum kompletten Inhalt des Gesprächs lassen sich im gegenwärtigen Zeitpunkt keine mehr machen. Insbesondere lässt sich nicht erstellen, dass sich der Privatkläger gegenüber dem Beschuldigten ebenfalls beleidigend geäussert oder diesem sogar gedroht haben soll. Der Beschuldigte hat in dieser Sache kein Strafverfahren gegen den Privatkläger angestrengt. Er hat zwar geltend gemacht, in diesem Zusammenhang ebenfalls bei der Polizei vorstellig geworden zu sein, entgegen seinen Darstellungen konnte der zuständige Polizeibeamte sich aber nicht an ein Gespräch mit ihm erinnern (GA act. 59, 74). Schriftliche Unterlagen, wie bspw. ein Polizeibericht, liegen keine vor. Verständlich erscheint indessen, dass der Beschuldigte die Art und Weise, wie der Privatkläger ihn aufsuchte und konfrontierte, als unangenehm bzw. sogar übergriffig empfunden hat. Dies gilt umso mehr, als der Privatkläger eine zusätzliche Person zur Verstärkung mitgenommen hatte. Der Privatkläger sagte sodann aus, dass der Beschuldigte ihn im Zuge der Konversation von dessen Rasen weggeschickt habe (GA act. 25), was belegt, dass dieser die Anwesenheit des Privatklägers in diesem Bereich nicht goutierte. Ob der Privatkläger in diesem Zusammenhang, wie vom Beschuldigten vorgebracht, allerdings bereits den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt hat, braucht – auch mangels Anzeigeerstattung von Seiten des Beschuldigten – im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend geklärt zu werden. Massgeblich erscheint dem Obergericht vorliegend, dass dem Streitgespräch zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten ein bereits länger andauernder Konflikt zwischen den Parteien vorausging, wozu der Beschuldigte einen massgeblichen Anteil beigetragen hat. So ergeht aus den Akten, dass dieser den Privatkläger u.a. beschuldigt hatte, in der Tiefgarage an seinem Fahrzeug einen Ölwechsel vorgenommen und das Altöl in die Kanalisation abgeleitet zu haben. Zudem beschuldigte er den Privatkläger, Lampen zu manipulieren (siehe dazu die Aussagen des Zeugen C., UA act. 36 f. Fragen 15 und 25). Es lässt sich nicht sagen, ob es sich hierbei um gerechtfertigte Anschuldigungen handelt. Insbesondere hat das vom Beschuldigten eingereichte Foto der mutmasslichen vom Privatkläger verursachten Ölspuren gerade nicht zu Klarheit in dieser Angelegenheit geführt (vgl. UA act. 20 und 26). Die Konfrontation des Privatklägers ist unter diesen Umständen indessen nicht vollkommen grundlos erfolgt und erscheint -9- gewissermassen nachvollziehbar. Mit Blick auf das noch als sozialadäquat zu bezeichnende Handeln konnte vom Privatkläger als Nachbar des Beschuldigten, welcher diesen auf der Terrasse sitzen sah, zudem nicht verlangt werden, sich für die Unterredung zunächst noch auf die andere Seite des Gebäudes zur Wohnungstüre des Beschuldigten zu begeben und dort zu klingeln. In einer Gesamtbetrachtung muss somit darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte zumindest ebenfalls Anlass für die Unterredung gegeben hat. Das Handeln des Privatklägers erscheint mithin nicht als eine derartige (unbegründete) Provokation, dass diese die Beschimpfung von Seiten des Beschuldigten in den Hintergrund treten lassen würde. Unter diesen Umständen ist von einer Anwendung von Art. 177 Abs. 2 StGB abzusehen. 2.6. Soweit der Beschuldigte einen Freispruch beantragt, weil ihm entgegen der Anklage nicht nachgewiesen werden kann, dass er den Privatkläger auch «Arschloch» genannt haben soll, ist sein Antrag abzuweisen. Dem Beschuldigten wurde in der Anklage vorgeworfen, im Zuge derselben Unterredung mehrere Beschimpfungen gegenüber dem Privatkläger geäussert zu haben. Aufgrund des engen zeitlichen, sachlichen und örtlichen Zusammenhangs ist dabei davon auszugehen, dass diese auf einem einheitlichen Willensakt beruht haben, weshalb von einer natürlichen Handlungseinheit und somit von einer Tateinheit auszugehen ist (vgl. zum Begriff der natürlichen Handlungseinheit: Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 1.5 mit Hinweisen). Der Urteilsspruch muss den durch die zugelassene Anklage vorgegebenen Prozess- gegenstand erschöpfend erledigen. Im Falle von Tateinheit (in der Anklage) hat indessen kein Freispruch zu erfolgen, wenn nicht wegen aller Delikte eine Verurteilung erfolgt, da das Urteil bei ein und derselben Tat nur einheitlich auf Verurteilung oder Freispruch lauten kann (BGE 142 IV 378 E. 1.3). Ob der Beschuldigte im Zuge der Auseinandersetzung mehrere oder nur eine Beleidigung geäussert hat, ist indessen für das Verschulden und mithin bei der Strafzumessung von Belang. 3. 3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. - 10 - 3.2. 3.2.1. Der Beschuldigte hat den Privatkläger vorliegend ein «Nichts» bzw. ein «Niemand» genannt und ihm so zu verstehen gegeben, dass er nichts wert bzw. unbedeutend sei. Im Rahmen von Art. 177 Abs. 1 StGB ist dabei noch von einer leichten Form der Tatbegehung auszugehen, die nicht wesentlich über die Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen ist, zumal noch weitaus krassere bzw. herabwürdigendere Ausdrucksweisen denkbar sind. Der Beschuldigte hat diese Worte zudem im Rahmen eines Streitgesprächs mit dem Privatkläger geäussert, wobei dieser unangekündigt von Letzterem mit diversen Vorwürfen konfrontiert worden ist. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Beleidigung in einer gewissen – wenn auch nicht entschuldbaren (vgl. die Ausführungen oben) – Aufregung ausgesprochen haben wird, was zusätzlich verschuldens- mindernd zu berücksichtigen ist. In einer Gesamtbetrachtung ist somit von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. 3.2.2. Die Täterkomponente des Beschuldigten gibt zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Er ist nicht vorbestraft und lebt in stabilen Verhältnissen. Er hat die Tat grundsätzlich nicht bestritten; eine mass- gebliche Einsicht und Reue, für welche eine Strafminderung vorzunehmen wäre, lässt sich im Gegenzug aber ebenfalls nicht ausmachen. Insofern wirkt sich die Täterkomponente neutral aus. 3.2.3. Unter Berücksichtigung des sehr leichten Verschuldens des Beschuldigten und der sich neutral auswirkenden Täterkomponente erweist sich eine Geldstrafe am unteren Rand des Strafrahmens von bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Die Vorinstanz hat die Strafhöhe – unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Verbindungsbusse (siehe unten) – am untersten Rand des Strafrahmens bei 5 Tagessätzen angesetzt. Mit Blick auf das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann keine höhere Strafe ausgesprochen werden. Eine Reduktion der Strafe fällt unter diesen Umständen aber ebenfalls ausser Betracht. Entsprechend ist die Strafhöhe von 5 Tagessätzen Geldstrafe zu bestätigen. 3.3. Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe auf Fr. 50.00 festgesetzt, womit es mit Blick auf das Verschlechterungsverbot sein Bewenden hat. Sie ist von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von Fr. 2'626.00 ausgegangen, was dessen Altersrente entspricht, wovon sie einen Pauschalabzug für Krankenkasse, Steuern, etc. von praxisgemäss 20 % sowie Unterstützungsabzüge von 15 % und 12.5 % für die beiden Kinder berücksichtigt hat. Dies erweist sich insofern nicht als sachgerecht, als der Beschuldigte neben seiner eigenen Rente für seine beiden Kinder - 11 - zusätzlich eine Alterskinderrente von jeweils Fr. 526.00 erhält, welche zu seinem Einkommen hinzuzuzählen gewesen wären. Alternativ wäre auf die Unterstützungsabzüge zu verzichten gewesen. Der Beschuldigte erhält darüber hinaus bis zum August 2022 zusätzliche Gelder der Arbeitslosen- versicherung ausbezahlt (siehe GA act. 36 sowie die vom Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Beilagen). Unter Berücksichtigung, dass der erstinstanzliche Entscheid am 1. Juli 2021 ergangen und die Einkommensreduzierung erst über ein Jahr später erfolgt wäre, hätte es sich mithin auch als sachgerecht erwiesen, dieses Einkommen dem Beschuldigten anzurechnen. Dem Obergericht ist es indessen verwehrt, gestützt auf Umstände, welche dem erstinstanzlichen Gericht bereits bekannt waren, eine neue Berechnung der Tagessatzhöhe zu Ungunsten des Beschuldigten vorzunehmen (vgl. BGE 144 IV 198). Insofern hat es bei der vorinstanzlich festgesetzten Tagesatzhöhe von Fr. 50.00 zu bleiben. Die Geldstrafe beläuft sich somit auf 5 Tagessätze zu je Fr. 50.00, gesamthaft Fr. 250.00. 3.4. Der vorinstanzlich gewährte Strafaufschub ist zu bestätigen. Der Strafaufschub ist die Regel, von welchem nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB; BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Dem Beschuldigten, welcher Ersttäter ist und in persönlicher wie auch finanzieller Hinsicht in stabilen Verhältnissen lebt, kann vorliegend eine gute Prognose gestellt werden, womit die Strafe bedingt auszusprechen und eine Probezeit von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) anzusetzen ist. 3.5. 3.5.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten eine Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 StGB) auferlegt, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Eine Verbindungsbusse trägt u.a. dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen, indem dem Beschuldigten ein «spürbarer Denkzettel» verpasst und ihm vor Augen geführt wird, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Zu berücksichtigen ist aber, dass das Hauptgewicht dabei auf der bedingten Geldstrafe zu liegen hat, währenddem der Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommen darf. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20 % der Gesamtstrafe festzulegen. Abwei- chungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbo- lische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.). - 12 - 3.5.2. Die vorinstanzlich festgesetzte Verbindungsbusse von Fr. 300.00, welche den Geldstrafenbetrag von gesamthaft Fr. 250.00 übersteigt, erweist sich mit Blick auf die oben dargelegten Ausführungen als unzulässig. Da gegenüber dem Beschuldigten nur eine sehr tiefe Geldstrafe ausge- sprochen wird, erweist es sich indessen als gerechtfertigt, von der 20 %- Regel abzuweichen, ansonsten der Busse lediglich symbolische Bedeutung zukommen würde. Die Verbindungsbusse ist entsprechend auf Fr. 100.00 festzusetzen. 3.5.3. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB hat das Gericht, für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten festzusetzen. Dem Gericht steht bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ein weiter Ermessens- spielraum zu. Hat es bei der Bemessung der Geldstrafe die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters jedoch bereits ermittelt, ist die Tagessatz- höhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert wird (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3.). Der Ersatzfreiheitsstrafe ist demnach auf 2 Tage festzusetzen. 3.6. Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit zu einer bedingten Geld- strafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 50.00, gesamthaft somit Fr. 250.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Verbindungsbusse von Fr. 100.00, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, zu verurteilen. 4. Die Vorinstanz hat die Zivilforderung des Privatklägers aufgrund mangelnder Substantiierung auf den Zivilweg verwiesen, was nicht zu bestanstanden ist. Es kann in diesem Zusammenhang auf ihre korrekten Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; vorinstanzliches Urteil, E. 7). 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschul- digte erwirkt für sich nur insofern einen günstigeren Entscheid, als die Höhe der Verbindungsbusse und damit einhergehend die Ersatzfreiheitsstrafe zu reduzieren sind. Es handelt sich dabei nur um eine unwesentliche Abände- rung des vorinstanzlichen Urteils, weswegen ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten dennoch vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Die Gerichtsgebühr ist gemäss § 18 Abs. 1 VKD auf Fr. 1'500.00 festzusetzen. - 13 - 5.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Entsprechend hat der Beschuldigte seine Parteikosten für das obergerichtliche Verfahren selber zu tragen. 6. 6.1. Die vorinstanzliche Kostenverlegung ist zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen und hat damit die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (exkl. Übersetzungskosten) zu tragen (Art. 426 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b StPO). 6.2. Zufolge seines Schuldspruchs hat der Beschuldigte seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selber zu tragen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig. 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 genannten Bestimmung sowie von Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 50.00, gesamthaft somit Fr. 250.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Verbindungsbusse von Fr. 100.00, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, verurteilt. 3. Die Zivilforderung des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen. 4. Dem Beschuldigten werden die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 1’588.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 88.00, auferlegt. - 14 - 5. Dem Beschuldigten werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 1'926.00 (exkl. Übersetzungskosten), bestehend aus der Anklage- gebühr von Fr. 600.00, der Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00 und den Spesen von Fr. 126.00, auferlegt. 6. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten für das erst- und zweitinstanz- liche Verfahren selber. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 15 - Aarau, 26. April 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Zahnd