2.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 56 Tagen (6. März 2020 bis 30. April 2020) wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B. eine Genugtuung von Fr. 500.00 zu bezahlen. Im Übrigen wird ihre Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. - 29 - 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'500.00 auszurichten.