1. Der Beschuldigte ist schuldig - der versuchten Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der Nötigung gemäss Art. 181 StGB; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'800.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 50 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.