9. 9.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte wird hinsichtlich aller Anklagepunkte schuldig gesprochen, weshalb ihm die Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dass hinsichtlich der Nötigung aufgrund der Annahme einer Handlungseinheit kein Schuldspruch wegen mehrfacher Tatbegehung erfolgt, ändert daran nichts.