Vorliegend dringt der Beschuldigte mit seiner Berufung im Vergleich zu seinen Anträgen nur in untergeordnetem Umfang durch, indem er nicht wegen mehrfacher Nötigung schuldig zu sprechen ist, ihm hinsichtlich der Geldstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren ist, die Tagessatzhöhe – gestützt auf die aktuellen persönlichen Verhältnisse – auf Fr. 10.00 festgesetzt wird, und von der Anordnung einer (vollzugsbegleitenden) ambulanten therapeutischen Massnahme abzusehen ist. Im Übrigen ist seine Berufung abzuweisen bzw. die Anschlussberufung gutzuheissen.