7. Die Vorinstanz hat der Privatklägerin B. eine Genugtuung von Fr. 500.00 zugesprochen. Einen allfälligen Schadenersatzanspruch der Privatklägerin verwies das Bezirksgericht mangels hinreichender Begründung und Substantiierung auf den Zivilweg. In der Berufung des Beschuldigten finden sich für den Fall der ganz oder teilweisen Abweisung der Berufung im Strafpunkt keine Ausführungen zur von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen bzw. es kann auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal hinsichtlich der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen die Dispositionsmaxime gilt.